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BSG, 27.10.1967 - 2 RU 106/65 |
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- BSG, 28.05.1957 - 3 RJ 98/54
Prozessabweisung wegen Prozessunfähigkeit
Auszug aus BSG, 27.10.1967 - 2 RU 106/65
Die - vom Berufungsgericht nicht zugelassene - Revision ist statthaft, weil die Prozeßbevollmäehtigten des Klägers zu Recht einen wesentlichen Mangel des Verfahrens des Berufungsgerichts gerügt haben (% 162 Abs, 1 Nr° 2 SGG)° Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses nach 5 159 Abs, 1 Nr, 2 SGGzurückverwiesen, weil es die Prozeßfähigkeit des Klägers bezweifelt und der Auffassung ist, daß auch dem SG diese Zweifel sich hätten aufdrängen und es sie durch Beweiserhebung hätte beseitigen müssen, Die Revision rügt indessen mit Recht, daß das Berufungs" gericht in diesem Fall gegenüber dem Kläger, der nach seiner Ansicht im Rechtsstreit möglicherweise nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten war (@ 551 Nr, 5 ZPO in Verbindung mit @ 202 SGG), kein Urteil hätte fällen dürfen, es zunächst vielmehr dessen Prozeßfähigkeit hätte klären müssen (BSG 5, 176, 178)o Diese Prozeßvcraussetzung ist, wie das LSG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (@ 71 Abs° 6 SGG, % 56 ZPO)° [.